AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Übersicht

  1. Geltungsbereich
    2. Vertragspartner
    3. Angebot und Vertragsschluss
    4. Vertragstext
    5. Widerrufsrecht
    6. Preise und Versandkosten
    7. Lieferung
    8. Zahlung
    9. Eigentumsvorbehalt
    10. Gewährleistung
    11. Ankauf von Edelmetallen und Pfandleihe von Goldschmuck
    12. Haftungsausschluss
    13. Anwendbares Recht
    14. Gerichts- und Erfüllungsort.
    15. Sonstige Vereinbarungen
  2. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen von GOLDdirekt an Verbraucher (§ 13 BGB) und den Geschäftsbeziehungen zwischen GOLDdirekt und Verkäufer in Bezug auf den Ankauf von Edelmetallen durch GOLDdirekt gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sowohl Verbraucher als auch Verkäufer müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.
Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sein denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

  1. Vertragspartner

Der Kaufvertrag kommt zustande mit

GOLDdirekt

City Juwelier
Jakob & Demircan GbR
Ritter-Passage
Westenwall 12
59065 Hamm

Tel.: +49(0)2381 / 987 93 31
Fax: +49(0)2381 / 987 93 32
E-Mail.: info@golddirekt.com

USt.-IdNr.: DE 268068047
St.-Nr.: 322 / 5973 / 0529

Geschäftsführer: Uenal Hanno

Sie erreichen uns für Fragen, Reklamationen oder Beanstandungen werktags von 11:00h bis 18:00h unter der Telefonnummer 02381 / 987 93 31 sowie per E-Mail unter info@golddirekt.com.

  1. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

3.2 Durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschicken“ im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.

  1. Vertragstext

Der Vertragstext wird auf unseren internen Systemen gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie jederzeit auf dieser Seite einsehen. Die Bestelldaten und die AGB werden Ihnen per Email zugesendet. Nach Abschluss der Bestellung ist der Vertragstext aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

  1. Widerrufsrecht

Verbraucher (§ 13 BGB) haben ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

GOLDdirekt
City Juwelier
Ünal & Demircan GbR
Ritter-Passage
Westenwall 14
59065 Hamm

Tel.: +49(0)2381 / 987 93 31
Fax: +49(0)2381 / 987 93 32

E-Mail: info@golddirekt.com

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 100 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung

  1. Preise und Versandkosten

6.1 Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.

6.2 Die Versandkosten hängen von der Menge der bestellten Waren sowie der Versandart ab und werden Ihnen vor Abgabe Ihrer verbindlichen Bestellung deutlich mitgeteilt.

  1. Lieferung

7.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz.

7.2 Die Lieferzeit beträgt im Regelfall 3-5 Werktage. Bei Lieferungen in die Schweiz sind 4-8 Werktage die Regel. Auf evtl. abweichende Lieferzeiten weisen wir per E-Mail oder Telefon hin. Dies kann der Fall sein, wenn sich das entsprechende Produkt der entsprechenden Herstellerfirma in Rückstand befindet.

  1. Zahlung

8.1 Die Zahlung erfolgt wahlweise per Nachnahme, Überweisung oder Kreditkarte.

8.2 Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

8.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.

8.4 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
Das Eigentum von angekauften Scheidgütern geht mit Zahlung des Kaufpreises auf GOLDdirekt über (siehe Punkt 11. dieser AGB).

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Ankauf/Annahme von Edelmetallen und Pfandleihe von Goldschmuck

Für den Ankauf/Annahme von Edelmetallen gelten zusätzlich noch folgende Geschäftsbedingungen:

Zusendung
Zusendungen von Alt- und Bruchgold, Goldmünzen, Zahngold, Silber, Platin, Schmuck und anderen Wertgegenständen geschehen ausschließlich auf Kosten und auf Risiko des Versenders/Verkäufers.
Der Edelmetallbegleitschein [82 KB] in ausgefüllter und unterschriebener Form ist Vorraussetzung für den Verkauf (rechtlich notwendig).

Preisangebot
Uns zugesendete, persönlich vorgelegte oder von uns abgeholte Scheidgüter werden unter Berücksichtigung des aktuellen Tageskurs für Edelmetalle und einer Gebührenpauschale bearbeitet und bewertet. Nach der Begutachtung werden wir dem Verkäufer ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Abhängig vom aktuellen Tageskurs für Edelmetalle, welcher Grundlage für die Berechnung von Ankaufspreisen ist, können Preisunterschiede zwischen dem vom Goldpreis- Rechner ermittelten Wert, dem Wert am Tag der Anfrage, des Versendens der Ware und dem Tag der Begutachtung entstehen.
Edelsteine bleiben, sofern keine Absprache mit GOLDdirekt getroffen wird, unberücksichtigt und werden nicht berechnet. Versandkosten bis zu € 9,50 werden dem Verkäufer erstattet, wenn der Wert der verkauften Ware bei mindestens dem Wert von fünf Gramm Feingold liegt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Haftungsansprüche gegen GOLDdirekt wegen des durch den Goldpreis- Rechners ermittelten Wertes und den später evtl. abweichenden Werts für Ihr Scheidgut grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Mängel
Für eventuelle Beschädigungen zugesandter Gegenstände, über welche der Verkäufer unverzüglich nach Kenntnisnahme unterrichtet wird, wird keine Haftung übernommen. Kosten die aufgrund von Beschädigungen durch das Versandtunternehmen anfallen sind vom Verkäufer zu tragen bzw. vom Verkäufer mit dem Versandunternehmen zu klären. Über abweichende Angaben bezüglich des Begleitscheins für Edelmetalle wird der Verkäufer unverzüglich telefonisch oder schriftlich benachrichtigt. Hierdurch entstehende Kosten hat der Verkäufer zu tragen.

Bewertung/Begutachtung
Der Verkäufer gestattet die Bewertung und Begutachtung der uns zugesendeten, persönlich vorgelegten oder von uns abgeholten Scheidgüter und ist damit einverstandenen, dass bei der Bewertung und Begutachtung diese teilweise oder vollständig zerstört werden.

Verkauf
Der Verkäufer erklärt, dass die uns zugesendeten, persönlich vorgelegten oder von uns abgeholten Scheidgüter sein uneingeschränktes, persönliches Eigentum und frei von Rechten Dritter sind, über die er frei verfügen kann, welche aus keiner strafbaren Handlung stammen, und weder verpfändet noch übereignet sind.

Kaufpreis
Der Kaufpreis wird nach Annahme des Angebots durch den Verkäufer unverzüglich durch GOLDdirekt an den Verkäufer -wie er im Begleitschein für Edelmetalle eingetragen ist- per Banküberweisung oder bei vorgelegten Scheidgütern bar ausgezahlt. Eine entsprechende Rechnung wird vom Verkäufer erstellt.

Unser Ankaufspreis für Feingold 999,9 bezieht sich auf gestempelte, bankfähige Feingoldbarren wie z.B. von Degussa, Heraeus, Umicorn u.a.

Rücksendung
Bei ordnungsgemäßer Rücksendung haftet der Verkäufer für evtl. Verschlechterung, Verlust oder Beschädigung. Der Verkäufer hat nach Erhalt der Rücksendung diese auf Beschädigung zu überprüfen und evtl. aufkommende Beschädigung GOLDdirekt mitzuteilen. Hierfür wird dem Verkäufer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Andernfalls ist die Rücksendung angenommen.

Eigentumsübertragung
Das Eigentum der angekauften Scheidgüter geht mit Zahlung des Kaufpreises auf GOLDdirekt über.

Pfandleihe von Goldschmuck

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
  2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück/die Pfandstücke sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.
  3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
  4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
  5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und

Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

  1. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
  2. Zinsen und Unkostenvergütung die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
  3. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den Nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm Gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
  4. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer

6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist

  1. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und

Leitungswasser-Schäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

  1. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird höflichst gebeten, Rückporto beizufügen.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit nicht gesetzlich anders geregelt – der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

Warnung ! Der Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.

  1. Haftungsausschluss

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  1. Anwendbares Recht

Es gilt das Deutsche Recht.

  1. Gerichts- und Erfüllungsort

Gerichts- und Erfüllungsort ist Hamm, NRW, Bundesrepublik Deutschland.

  1. Sonstige Vereinbarungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen als unwirksam erweisen, wird hierdurch die Gültigkeit der Bestimmungen oder Vereinbarungen im übrigen nicht berührt, in diesem Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass sie der ursprünglich beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt bzw. den von dieser Regelung erstrebten Zweck erreicht. Gleiches gilt für nachträglich offenbar werdende Lücken der vertraglichen Regelung.
GOLDdirekt kann zur Erfüllung seiner Leistungen jederzeit Dritte beiziehen und behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.

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